Kein Aufrechnungsverbot nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens sowie in der Wohlverhaltensphase des Restschuldbefreiungsverfahrens
Leitsatz
1. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens besteht kein Aufrechnungsverbot mehr. § 96 InsO, der ein Verbot der Aufrechnung
vorsieht, greift nicht (mehr) ein. Denn das in dieser Vorschrift normierte Aufrechnungsverbot gilt nur für die Dauer des Insolvenzverfahrens.
Mit der Aufhebung des Verfahrens entfallen die Beschränkungen der §§ 94 ff. InsO.
2. Auch in der Wohlverhaltensphase des Restschuldbefreiungsverfahrens besteht kein Aufrechnungsverbot, so dass das FA mit
Insolvenzforderungen gegen Umsatzsteuererstattungsansprüche des Schuldners aufrechnen kann, die nach der Insolvenzeröffnung
begründet worden sind.
3. Ein Aufrechnungsverbot ergibt sich auch nicht aus dem Zwangsvollstreckungsverbot des § 294 InsO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZAAAD-83412
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 30.04.2010 - 2 K 4886/09
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