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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 2 K 4886/09

Gesetze: InsO § 96, InsO § 174 Abs. 1, InsO § 294 Abs. 1, InsO § 294 Abs. 3, AO § 226 Abs. 1, AO § 218 Abs. 2, AO § 47, BGB § 387, BGB § 389

Kein Aufrechnungsverbot nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens sowie in der Wohlverhaltensphase des Restschuldbefreiungsverfahrens

Leitsatz

1. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens besteht kein Aufrechnungsverbot mehr. § 96 InsO, der ein Verbot der Aufrechnung vorsieht, greift nicht (mehr) ein. Denn das in dieser Vorschrift normierte Aufrechnungsverbot gilt nur für die Dauer des Insolvenzverfahrens. Mit der Aufhebung des Verfahrens entfallen die Beschränkungen der §§ 94 ff. InsO.

2. Auch in der Wohlverhaltensphase des Restschuldbefreiungsverfahrens besteht kein Aufrechnungsverbot, so dass das FA mit Insolvenzforderungen gegen Umsatzsteuererstattungsansprüche des Schuldners aufrechnen kann, die nach der Insolvenzeröffnung begründet worden sind.

3. Ein Aufrechnungsverbot ergibt sich auch nicht aus dem Zwangsvollstreckungsverbot des § 294 InsO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ZAAAD-83412

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 30.04.2010 - 2 K 4886/09

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