Veräußerungsgewinne aus einem geerbten früher
landwirtschaftlich genutzten Grundstück als Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft
Leitsatz
Landwirtsehegatten sind auch
dann Mitunternehmer, wenn von einem der Ehegatten ein erheblicher Teil der
selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Fläche zur
Verfügung gestellt wird und die Eheleute in der Landwirtschaft gemeinsam
arbeiten. Eines ausdrücklichen Gesellschaftsvertrages bedarf es nicht.
Der ursprüngliche
Landwirtschaftsbetrieb wird nicht bereits dadurch aufgegeben, dass die
Bewirtschaftung der Bodenfläche eingestellt oder fremden Dritten für
die Sauberhaltung unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.
Ein bisher landwirtschaftlich
genutztes Grundstück bleibt bei einer Nutzungsänderung, durch die es
nicht zu notwendigem Privatvermögen wird, ohne ausdrückliche
Entnahmehandlung landwirtschaftliches Betriebsvermögen. Es bedarf einer
unmissverständlichen, von einem entsprechenden Entnahmewillen getragenen
Entnahmehandlung, bei der der Steuerpflichtige die sich aus einer Entnahme
ergebenden Folgerungen zieht und den Gewinn aus der Entnahme von Grund und
Boden erklärt.
Ein landwirtschaftliches
Grundstück, das nach Einstellung des Betriebes zunächst brach liegt
und später einem Dritten unentgeltlich zur Bewirtschaftung überlassen
wird, bleibt auch über den Tod des Ehegatten als landwirtschaftlichem
Unternehmer Betriebsvermögen, sodass der Gewinn aus der
Veräußerung durch die Ehefrau als Erbin zu Einkünften aus Land-
und Forstwirtschaft führt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 618 Nr. 7 EAAAD-83406
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 16.02.2010 - 13 K 2820/08
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