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Umsatzsteuer | Haftungsübernahme durch Komplementär als umsatzsteuerpflichtige Leistung gegenüber der KG
Die Festvergütung, die der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigte Komplementär einer KG von dieser für seine Haftung nach §§ 161, 128 HGB erhält, ist als Entgelt für eine einheitliche Leistung, die Geschäftsführung, Vertretung und Haftung umfasst, umsatzsteuerpflichtig (Bezug: § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG 1999; Art. 2 Nr. 1, Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 Richtlinie 77/388/EWG; §§ 125, 128, 161, 170 HGB).
Wird die Haftungsübernahme des einzigen Komplementärs einer KG gegen eine gewinnunabhängige Festvergütung und damit gegen Entgelt erbracht, erbringt der Komplementär damit eine umsatzsteuerbare und nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfreie Leistung an die KG. Nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG ist „die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze” steuerfrei. Die Vorschrift beruht auf Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 der Richtlinie 77/388/EWG, wonach die Mitgliedstaaten u. a. die „Überna...