Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kein Aussonderungsrecht bei Untreue des Treuhänders
Vermischt ein Treuhänder ihm überlassene Fremdgelder mit eigenem Geld oder verwendet er diese für eigene Zwecke, so können die sich auf den Treuhandkonten im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch vorhandenen Restguthaben vom Treugeber nicht ausgesondert werden. Die Aussonderungsbefugnis (§ 47 InsO) ist vielmehr entscheidend daran geknüpft, dass der Treuhänder die Treuhandbindung beachtet. Tut er dies nicht, kann das Konto insgesamt nicht mehr dem Vermögen des Treugebers zugerechnet werden. Konkret betraf das Verfahren die Insolvenz einer GmbH, die ihren mehr als 30.000 Kunden Beteiligungen an einem Einlagenpool anbot, welche S. 396die Anleger am Erfolg oder Nichterfolg der von der Schuldnerin betriebenen Optionsgeschäfte teilhaben ließ. Die Schuldnerin erwirtschaftete hohe Verlus...