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Steuern mobil Nr. 6 vom

Track 29 | Grunderwerbsteuer: Bemessung nach Grundbesitzwerten verfassungswidrig?

Der BFH hat dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob die durch § 8 Abs. 2 GrEStG angeordnete Heranziehung der gesondert festgestellten Grundstückswerte nach §§ 138 ff. BewG als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig ist.

Der Bundesfinanzhof hat das Bundesverfassungsgericht angerufen. Der II. Senat des BFH ist davon überzeugt: Es ist verfassungswidrig, dass die Grunderwerbsteuer sich bei Umwandlungen und anderen Ausnahmefällen nach den Grundbesitzwerten bemisst.

Die Grunderwerbsteuer wird nach einem einheitlichen Steuersatz für sämtliche Erwerbsvorgänge erhoben. Im Regelfall ist der Wert der Gegenleistung die Bemessungsgrundlage. In Ausnahmefällen bestimmt sich diese jedoch nach den Grundbesitzwerten. Das ist insbesondere der Fall bei Umwandlungen. Aber auch bei Anteilsvereinigungen und Anteilsübertragungen. Die dann maßgeblichen Grundbesitzwerte werden nach dem Bewertungsgesetz gesondert ermittelt. Das Bundesverfassungsgericht hatte diese Bewertungsvorschriften im Jahr 2006 für die Erbschaft- und Schenkungsteuer als verfassungswidrig beanstandet. Der Gesetzgeber hatte darauf ab 2007 neue Bewertungsregeln geschaffen. Aber nur bei Erbschaft...

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