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Allgemeinverbindlicherklärung eines Entgelttarifvertrags
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB UAAAD-82955 Sog. Mindestlöhne sind in aller Munde. Eine praktisch äußerst relevante Rechtsgrundlage hierfür findet sich u. a. in § 5 TVG, der das Bundesarbeitsministerium zur Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen ermächtigt. Die Rechtswirkungen sind erheblich: Wird ein Entgelttarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt und liegen die Voraussetzungen des § 5 TVG vor, schuldet der Arbeitgeber nicht mehr bloß den arbeitsvertraglich vereinbarten Lohn, sondern den ggf. höheren Tariflohn.
Einen ausführlichen Beitrag finden Sie in
Bedeutung einer Allgemeinverbindlicherklärung
[i]Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche AuswirkungenUngeachtet der für jeden einzelnen Arbeitnehmer bestehenden Möglichkeit, die Lohndifferenz vor dem Arbeitsgericht einzuklagen, wird die Problematik des Mindestlohns vor allem in der sozialversicherungsrechtlichen Prüfungspraxis aufgegriffen. Sozialversicherungsrechtlich gilt das Entstehungsprinzip. Ob und inwieweit eine Beitragspflicht besteht, beurteilt sich daher allein nach dem tariflich geschuldeten und nicht nach dem tatsächlich gezahlten Arbeitslohn. Zahlt der Arbeitgeber also den durch Allgemeinverbindlicherklärung geltenden tariflichen Mindestlohn nicht,...