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OLG 02.08.2010 20 W 49/09, NWB 21/2011 S. 1767

Erbrecht | Auslegung einer steuerlich motivierten Pflichtteilstrafklausel

Sieht ein gemeinschaftliches Testament den Ausschluss der Kinder vom Erbe nach dem Längerlebenden vor, wenn diese auf ihren Pflichtteil bestehen, greift die damit verbundene Ausschlusswirkung auch dann ein, wenn der Pflichtteil einvernehmlich mit dem längerlebenden Erblasser (allein aus steuerlichen Gründen) erfüllt worden ist. Ausgeschlossen sind aber nur die Kinder, nicht deren Abkömmlinge, wenn die Klausel nur die Kinder nennt.

Anmerkung:

[i]Götzenberger, Optimale Vermögensübertragung – Erbschaft- und Schenkungsteuer, 3. Aufl. 2010, Herne ISBN: 978-3-482-51393-0Pflichtteilssanktionsklauseln in einem gemeinschaftlichen Testament deuten nach Ansicht des Senats stets auf eine Schlusserbenstellung der Kinder hin (a. A. , ZEV 2006 S. 409). Automatische Ausschlussklauseln können sich allerdings nicht nur als höchst unflexibel, sondern auch ...

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