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Rent-A-Star — Zum Sinn und Zweck des Art. 17 Abs. 2 OECD-MA
Dieser Artikel erschien in etwas geänderter Fassung zuerst in englischer Sprache, in: Bulletin for International Fiscal Documentation, 2002, S. 500.
Die Verfasser danken Maarten Ellis, Rijkele Betten und Daniel Sandler für ihre Anmerkungen.
I. Einführung
Viele DBA beinhalten spezielle Besteuerungsregeln für international tätige Künstler und Sportler. Die Grundlagen für diese bilateralen Abkommen sind in einem Mustervertrag der OECD (OECD-MA) geregelt, in dem in einem Entwurf von 1963 in Art. 17 OECD-MA festgelegt wurde, dass das Recht zur Besteuerung von Einkommen aus Aufführungen von Künstlern und Sportlern dem jeweiligen Land der Aufführung zugewiesen werden kann, wodurch die normalen Bestimmungen der Art. 7 (Geschäftseinkommen) und Art. 15 (abhängige Dienstleistungen) (nach der Änderung von Art. 14 (unabhängige Dienstleistungen) in 2001 wird in Art. 17 des OECD-Musters nur noch Art. 7 (Geschäftseinkommen) erwähnt) außer Kraft gesetzt werden.
Art. 17 OECD-MA wurde 1977 durch einen zweiten Absatz erweitert, der besagt, dass auch im Falle der Einnahme der Vergütung für die Aufführung durch eine andere Person als den Künstler oder Sportler selbst, dem Quellenstaat immer noch das Recht der Ei...