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IWB Nr. 16 vom Seite 827 Fach 10 International Gr. 2

Der Irrevocable Inter Vivos Discretionary Trust im Lichte der aktuellen Rechtslage

von Dipl.-Finanzwirt (FH) Lutz Alpers, Rengsdorf

I. Allgemeines

Zivilrechtlich wirken bei einem angelsächsischen Trust drei Personen(-gruppen) mit, nämlich der Trustgründer oder Errichter (Settlor), der/die Trustverwalter (Trustees) und die Begünstigten (Beneficiaries). Die letzte Gruppe kann sich unterteilen in die Partei der Bezugsberechtigten und die der Anfallsberechtigten, welche nicht identisch sein müssen. Die Trustees werden nach Common Law rechtliche Volleigentümer des Trustvermögens. Da sie dies jedoch nur nach den Bestimmungen der Trusturkunde für die Begünstigten verwalten dürfen, erwerben sie nicht das wirtschaftliche Eigentum an diesem Vermögen, welches nach dem Equity Law, dem Billigkeitsrecht, ausschließlich den Begünstigten vorbehalten ist. Rechtlich betrachtet wird also eine Vermögensspaltung bewirkt.

Die Haager Konvention zur Anerkennung des Trusts aus dem Jahr 1984 definiert ihn als ”ein Rechtsverhältnis, bei dem einer Person bestimmte Güter übertragen werden, die diese für Dritte oder einen allgemeinen Zweck verwalten soll”. Leider ist Deutschland dieser Konvention im Gegensatz zu vielen anderen Ländern bisher nicht beigetreten. Dies hat unter anderem zur Folge, dass stets sorgfältig geprüft werden muss, ob die...

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