BGH Beschluss v. - 4 StR 169/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug:

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zu der von der Revision geltend gemachten Nicht-Anwendung des § 31 BtMG hat der Beschwerdeführer nicht - wie geboten (vgl. Maier in MünchKomm-BtMG § 31 Rn. 204 mwN) - eine zulässige Verfahrensrüge erhoben und insbesondere die Niederschrift über die Vernehmung vom nicht mitgeteilt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Zudem ist von einer Aufklärungshilfe im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG nicht bereits dann auszugehen, wenn der Angeklagte eine Person benannt hat, die nach seiner nicht bewiesenen Darstellung als (Mit-)Täter in Frage kommt. Voraussetzung ist vielmehr die Überzeugung des Tatrichters, dass die Darstellung des Angeklagten über die Beteiligung des anderen an der Tat zutrifft. Der Grundsatz in dubio pro reo gilt insoweit nicht (vgl.

; Weber, BtMG, 3. Aufl., § 31 Rn. 125 ff. jeweils mwN).

Fundstelle(n):
XAAAD-83015