Insolvenzverfahren: Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrags des Insolvenzschuldners
Gesetze: § 186 Abs 1 InsO, § 11 Abs 2 S 1 RPflG, § 233 ZPO, § 238 Abs 2 ZPO, § 569 ZPO
Instanzenzug: Az: 85 T 447/10 Beschlussvorgehend AG Neukölln Az: 36 IK 290/08
Gründe
1Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde nicht statthaft wäre und daher keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).
2Nach der Vorschrift des § 6 Abs. 1 InsO sind Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den gesetzlich bestimmten Fällen mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Da die Insolvenzordnung gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen Wiedereinsetzungsantrag des Schuldners nach der Bestimmung des § 186 Abs. 1 InsO die sofortige Beschwerde nicht vorsieht, findet allein die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG statt, wenn das Insolvenzgericht durch den Rechtspfleger entschieden hat (Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2010, § 186 Rn. 17 f; MünchKomm-InsO/Schumacher, 2. Aufl., § 186 Rn. 8; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 186 Rn. 12; Becker in Nerlich/Römermann, InsO, 2010, § 186 Rn. 28; Graf-Schlicker, InsO, 2. Aufl., § 186 Rn. 6). Die Erinnerung unterliegt dabei nach den Vorschriften der § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG, § 4 InsO, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO einer Notfrist von zwei Wochen.
3Bei unverschuldeter Versäumung dieser Notfrist kann gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (vgl. , WM 2002, 2476, 2478). Die Versagung der Wiedereinsetzung ist nach der Vorschrift des § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur dann anfechtbar, wenn gegen die erstrebte Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel stattfindet. Da die Entscheidung über die Rechtspflegererinnerung nach § 11 RPflG nicht anfechtbar ist, unterliegt auch die richterliche Entscheidung über die Wiedereinsetzung in die versäumte Erinnerungsfrist keinem Rechtsmittel. Der Beschluss des Richters am Insolvenzgericht, durch welchen dem Antragsteller die Wiedereinsetzung in die versäumte Erinnerungsfrist versagt worden ist, war daher nicht anfechtbar. Da damit bereits die sofortige Beschwerde des Antragstellers nicht statthaft war, findet auch dessen Rechtsbeschwerde nicht statt (, WM 2009, 1582 Rn. 5).
Kayser Raebel Gehrlein
Grupp Möhring
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
ZIP 2011 S. 1170 Nr. 24
CAAAD-83009