BGH Beschluss v. - I ZR 57/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG München I, 4 HKO 8409/97 vom OLG München, 29 U 1513/07 vom

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Antrag der Klägerin, den Beklagten für die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens eine Sicherheitsleistung in angemessener Höhe aufzuerlegen, wird zurückgewiesen. Gegenüber den britischen Insolvenzverwaltern, die auf Widerklageseite als Partei kraft Amtes in das Verfahren eingetreten sind, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Prozesskostensicherheit nach § 110 Abs. 1 ZPO nicht vor. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 15 Millionen €

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Fundstelle(n):
FAAAD-82986