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Atypisch stille Gesellschaft als grenzüberschreitendes Gestaltungsinstrument
I. Einleitung
Die atypisch stille Gesellschaft spielte bisher bei der Gestaltung von Direktinvestitionen im Ausland eine nicht unerhebliche Rolle. Ursächlich dafür sind neben betriebswirtschaftlichen Überlegungen (z. B. flexible Finanzierung; dazu näher Blaurock, a. a. O., S. 16 ff.) und gesellschaftsrechtlichen Gründen (Haftungsbegrenzung) vor allem auch steuerliche Gründe: Zum einen soll durch die Qualifikation des Gewinnanteils des atypisch Stillen als Unternehmensgewinn i. S. des DBA die steuerliche Doppelbelastung von Auslandsgewinnen vermieden werden; im Inland wird dann der Betriebsstättengewinn nach der deutschen Abkommenspraxis in der Regel — unter Progressionsvorbehalt — freigestellt (Art. 7 i. V. mit Art. 23A Abs. 1 OECD-MA) mit der Folge, daß das meist niedrigere ausländische Steuerniveau erhalten bleibt. Zum anderen bestand bis zum nach h. A. die Möglichkeit, durch die Begründung einer atypisch stillen Beteiligung über § 2a Abs. 3 EStG die Verluste einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft zu ”importieren”. Dies war vor allem deshalb interessant, weil nach der Rechtsprechung ( BStBl 1989 II, S. 274, 275) eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an einer aktiven Kapitalgesellschaft (§ 2a Abs. 2 S. 2 EStG)S. 450 alle...