Es wird beantragt festzustellen, dass die Republik Finnland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 9 und 11 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstößt, dass sie die Aufnahme nicht mehrwertsteuerpflichtiger Personen in die Mehrwertsteuergruppe zulässt und die Anwendung des Gruppenregistrierungssystems auf Anbieter von Finanzdienstleistungen und Versicherungsdienstleistungen beschränkt;