Keine verfassungswidrigen Bedenken gegen die Anwendung von § 34 Abs. 9 Nr. 3 KStG, wenn der Gewinnabführungsvertrag erst nach
der Gesetzesänderung im Handelsregister eingetragen wurde
Leitsatz
§ 34 Abs. 9 Nr. 3 KStG, der eine Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 2 KStG i.d.F. des StVergAbG anordnet, wenn der Gewinnabführungsvertrag
nach dem abgeschlossen wurde, ist nicht verfassungswidrig.
Eine verfassungswidrige Rückwirkung ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der Gewinnabführungsvertrag erst nach der Gesetzesänderung
im HG eingetragen wurde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DAAAD-82926
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 08.04.2010 - 6 K 417/09
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