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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 196/10

Gesetze: KN Unterposition 2003 10 30 ZK Art. 220 Abs. 1

Zollrecht: Zusatzzoll auf die Einfuhr von Dosenchampignons mit Ursprung in China

Leitsatz

Der nach der VO Nr. 1719/2005 anzuwendende spezifische Zoll von 222 € je 100 kg Abtropfgewicht, der auf Einfuhren von unter die Unterposition 2003 10 30 der Kombinierten Nomenklatur fallenden Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus außerhalb des eröffneten Kontingents erhoben wird, unterliegt keinen Bedenken (im Anschluss an ).

Fundstelle(n):
FAAAD-82921

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 02.03.2011 - 4 K 196/10

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