Als sog. „Embo Fee” benannte Zahlungen sind nicht im Rahmen des § 34c Abs. 1 EStG anrechenbar
Leitsatz
Hat der Steuerpflichtige einen Arbeitsvertrag mit einer Firma, die ihren Sitz in British Virgin Island hat, so ist der Arbeitgeber
nicht in Deutschland ansässig, auch wenn die Mutterfirma des Arbeitgebers in Deutschland residiert.
Scheidet eine Arbeitnehmerüberlassung aus und ist der Arbeitsvertrag mit einer Firma abgeschlossen worden, die den Sitz in
British Virgin Island hat, so unterliegen die ausländischen Einkünfte als Bestandteil des Welteinkommens der inländischern
ESt. Dabei sind die gezahlten ausländischen Steuern anzurechnen.
Als sog. „Embo Fee” benannte Zahlungen können nicht im Rahmen des § 34c Abs. 1 EStG angerechnet werden, da es sich bei dem
Wort „Fee” um Gebühren handelt und nicht um Steuern.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): WAAAD-82911
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 18.05.2010 - 2 K 116/09
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