Hälftige Festsetzung von Kapitalertragsteuer bei
körperschaftsteuerbefreiten Gläubigern aus Billigkeitsgründen
nach verspätetem Antrag auf hälftige Erstattung der
Kapitalertragsteuer nach Aufhebung des § 44c EStG a. F. und
Einführung des Verfahrens der erweiterten Abstandnahme gem. § 44a
Abs. 7 und 8 EStG
Leitsatz
1. Meldet eine GmbH die auf vGA der
Jahre vor dem entfallende Kapitalertragsteuer zunächst nicht an
und stellt die körperschaftsteuerbefreite Anteilseignerin der GmbH
– nach Ergehen von Nachforderungsbescheiden – den Antrag auf
hälftige Erstattung der Kapitalertragsteuer gem. § 44c EStG a.F.
nicht unverschuldet erst verspätet, d. h. nach Ablauf der Frist des §
44c EStG, nach Aufhebung der Vorschrift und Einführung der hälftigen
Abstandnahme vom Steuerabzug gem. § 44a Abs. 7ff. EStG i. F. d.
StÄndG 2003 und nach Ablauf der im (IV C 1
– S 2404 – 20/04) niedergelegten Billigkeitsfrist, scheidet eine
abweichende Festsetzung nur der hälftigen Kapitalertragsteuer
gegenüber der GmbH aus Billigkeitsgründen aus.
2. Die Anwendung der
Billigkeitsregelung in R 213m EStR 2001 erfordert die Aufdeckung der vGA
aufgrund einer Außenprüfung. Dies ist nicht der Fall, wenn die vGA
durch die Auswertung der Betriebsprüfungsberichte für vorangegangene
Veranlagungszeiträume und damit in anderer Weise bekannt werden.
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 1760 Nr. 20 VAAAD-82907
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.03.2011 - 12 K 12213/07
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.