Kein Vorsteuerabzug bei unrichtiger Angabe der Rechtsform des Leistungsempfängers
Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei Rechnungsberichtigung
Leitsatz
1. Die fehlerhafte Angabe der Rechtsform des leistungsempfangenden Unternehmens (hier: GmbH anstatt Sp.z.o.o., einer GmbH
polnischen Rechts) in Verbindung mit einer verkürzten Namensangabe, die aus der Sicht des FA eine Verwechselung mit der unter
derselben Anschrift ansässigen deutschen Schwester-GmbH nicht ausschließen, führt auch dann zum Verlust des Vorsteuerabzugs,
wenn der Rechnungsaussteller den berechneten Umsatzsteuerbetrag abgeführt hat.
2. Berichtigten Rechnungen ist hinsichtlich des Vorsteuerabzugs keine Rückwirkung beizumessen. Ein Recht auf Vorsteuerabzug
zu einem Zeitpunkt, in dem eine ordnungsgemäße Rechnung noch nicht vorliegt, besteht nicht. Dem EuGH-Urteil (v. ,
C-368/09) lässt sich nichts anderes entnehmen.
3. Der EuGH hat in seinem Urteil (v. C-368/09) lediglich klargestellt, dass der Vorsteuerabzug nicht von in der
MwStSystRL nicht ausdrücklich vorgesehenen Rechnungsangaben abhängig gemacht werden kann.
Tatbestand
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 12/2011 S. 563 DStRE 2011 S. 1273 Nr. 20 EFG 2011 S. 1295 Nr. 14 NWB-Eilnachricht Nr. 23/2011 S. 1939 AAAAD-82898
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 22.02.2011 - 5 V 5004/11
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