Aufwendungen für die Teilnahme an Studienreisen als Werbungskosten einer Lehrerin
Leitsatz
1. Für eine beruflich veranlasste Auslandsgruppenreise zu Informationszwecken ist nicht nur zu fordern, dass das Reiseprogramm
straff organisiert ist, sondern auch, dass die Teilnahme des Steuerpflichtigen an diesem Programm feststeht.
2. Auch wenn eine Reise geeignet ist, ein allgemeines Bildungsinteresse eines Lehrers für Geografie und Biologie zu befriedigen,
ist diese der privaten Lebensführung zuzuordnen, wenn die Reiseroute der Studienreise weit auseinandergezogen sowie mit häufigen
Ortswechseln verbunden war und die besuchten Orte auch beliebte Ziele des Tourismus sind.
3. Dass die Organisation der Reise „Kulturelle Höhepunkte und einmalige Naturerlebnisse in China” durch das Landesinstitut
für Schule und Ausbildung Mecklenburg-Vorpommern im Zusammenarbeit mit dem Landesinstitut für Lehrerfortbildung und Schulentwicklung
in Hamburg angeboten worden ist, zwingt nicht zu der Annahme einer Veranlassung dieser Reise durch den ausgeübten Lehrerberuf.
Im Ergebnis nicht anders verhält es sich bei einer vom Landesinstitut für Schule und Ausbildung Mecklenburg-Vorpommern angebotenen
Studienreise nach Paris.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): CAAAD-82893
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 06.05.2010 - 2 K 215/07
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