Nichtabziehbarkeit von Schuldzinsen bei Überentnahmen; Höhe der Investitionszinsen als neue Tatsache
Leitsatz
Zur Nichtabziehbarkeit von Schuldzinsen bei Überentnahmen.
Für die Berechnung der nichtabziehbaren Schuldzinsen kommt es nicht allein auf die Überentnahmen des jeweiligen VZ an, vielmehr
hat eine Fortentwicklung zu erfolgen, in welcher sowohl die Überentnahmen und Unterentnahmen von Jahr zu Jahr fortgeschrieben
werden.
Verletzen das FA seine Ermittlungspflicht und der Stpfl. seine Mitwirkungspflicht, sind die beiderseitigen Pflichtverstöße
gegeneinander abzuwägen.
Bei der Höhe der Zinsen für Darlehen zur Finanzierung von AK/HK von WG des Anlagevermögens (Investitionszinsen) handelt es
sich um eine Tatsache i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, die zu einer höheren Steuer führt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NAAAD-82885
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 01.06.2010 - 13 K 126/09
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