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FG Düsseldorf 17.01.2011 11 K 908/10 L, BBK 10/2011 S. 461

Arbeitslohn | Geplante Anzahl der Gäste für den geldwerten Vorteil einer Betriebsfeier nicht maßgebend

Vom Arbeitgeber übernommene Kosten anlässlich von Betriebsfeiern gehören nicht zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn , wenn:

  1. es sich um eine übliche Betriebsfeier handelt, z. B. Weihnachtsfest, Betriebsausflug, und

  2. in der Regel nicht mehr als zwei Betriebsfeiern pro Jahr stattfinden und

  3. die Teilnahme allen Arbeitnehmern oder einem beschränkten, aber nicht bevorzugten Teilnehmerkreis offen steht und

  4. die Kosten pro Feier und Arbeitnehmer inkl. USt 110 € nicht überschreiten. Die Kosten für Angehörige usw. sind dem Arbeitnehmer zuzurechnen.

[i]Was ist maßgebend: Anzahl der Zusagen oder Anzahl tatsächlicher Teilnehmer?Das Finanzgericht Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob bei der Berechnung der Kosten pro Arbeitnehmer auf die Anzahl der zugesagten oder der tatsächlich teilgenommenen Mitarbeiter abzustellen ist.

[i]Teilnahmequote weniger als 60 % Im Ur...

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