Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Papua-Neuguinea
In dem Bemühen um die Förderung und die Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen auch zu den Staaten Südost-Asiens wurde bereits 1995 mit Papua-Neuguinea ein DBA unterzeichnet. Durch Nachverhandlungen, insbesondere zur Frage einer Datenschutzklausel, hat sich die Ratifikation verzögert. Derzeit ist von einem abkommenslosen Zustand auszugehen.
I. Anwendungszeitpunkt
Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Papua-Neuguinea wurde am unterzeichnet. Eine Rückwirkung ist auf den 1. 1. des Jahres der Ratifizierung vorgesehen, so daß das Abkommen voraussichtlich rückwirkend ab anzuwenden sein wird. Die Finanzämter sind angewiesen, Steuerfestsetzungen in geeigneten Fällen vorläufig (§ 165 AO) durchzuführen (BStBl 1999 I S. 122). Soweit dies nicht geschehen ist, sieht Artikel 2 des Zustimmungsgesetzes vor, daß bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist, bereits ergangene Steuerfestsetzungen aufzuheben oder zu ändern sind. Ergibt sich unter Anwendung des DBA insgesamt eine höhere Steuer, wird der Mehrbetrag nicht festgesetzt.
II. Aufbau
Dem OECD-MA von 1992 bzw. 1995 folgend, regeln die Art. 1 bis 5 den Geltungsbereich des Vertrag...