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Abgabenordnung; | Lohnsteueraußenprüfung und Verjährung von Lohnsteueransprüchen (§§ 169, 171 Abs. 4 AO)
Bei der vom ArbG nach einer LSt-Außenprüfung übernommenen pauschalen LSt (§ 40 Abs. 3 EStG) richtet sich die Verjährung nach den für die LSt geltenden Regeln. Der Beginn der Festsetzungsfrist ist damit von der Entstehung der Steuer und somit von dem Zufluss des Arbeitslohns beim AN abhängig. Will das FA vor Eintritt der Festsetzungsverjährung mit einer LSt-Außenprüfung beginnen, so hat die vom ArbG beantragte Verschiebung des Prüfungsbeginns keine verjährungshemmende Wirkung, da sich die Außenprüfung nach der Rspr. des , BStBl 1990 II S. 526) auf die Verjährung der LSt des AN nicht auswirkt ().