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Einspruchs- und Klagebefugnis bei einheitlicher und gesonderter Feststellung
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB IAAAD-82719 Mit Wirkung zum wurde der Bereich der Einspruchs- und Klagebefugnis bei einer einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen umfassend überarbeitet. Dies sollte u. a. der Vereinfachung dienen. Allerdings kann nicht davon die Rede sein, dass es dem Gesetzgeber gelungen wäre, eine einfache und eindeutige Regelung zu treffen. Obwohl seit 1996 verschiedene Urteile des BFH für Klarheit in einigen Fragen gesorgt haben, sind immer noch verschiedene Aspekte als ungeklärt anzusehen.
Einen ausführlichen Beitrag finden Sie in
Gesetzliche Grundlagen und AO-Anwendungserlass
[i]Gesetzliche Normierung, wer Einspruch einlegen darf§ 352 AO normiert für das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren, wer bei einem Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen befugt ist, Einspruch einzulegen. Die entsprechende Bestimmung für das finanzgerichtliche Klageverfahren findet sich in § 48 FGO. Beide Regelungen sind nahezu wortgleich. Einige wesentliche Aspekte der Verwaltungsansicht zu § 352 AO lassen sich dem AO-Anwendungserlass entnehmen.
Abgestufte Einspruchsbefugnis
[i]Fälle des § 352 AODie Einspruchsbefugnis nach § 352 AO besteht in verschiedenen Fällen, die teilweise nebeneinander anwendbar sind, sich aber teilw...