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Beitragsberechnung für freiwillig krankenversicherte Selbständige
Die gesetzliche Krankenversicherung kennt nicht nur die Pflichtversicherung (beispielsweise von Arbeitnehmern), sondern auch die freiwillige Versicherung. Besonders selbständig Tätige machen von dieser Möglichkeit Gebrauch, den Schutz der gesetzlichen Versicherung (weiterhin) zu haben. Nach dem Ausscheiden aus der versicherungspflichtigen Arbeitnehmerbeschäftigung bleiben sie dadurch Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse.
Arbeitshilfe: Die elektronische Fassung dieses Beitrags enthält als PDF-Datei den alphabetischen Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung durch den GKV-Spitzenverband, nach dem die Krankenkassen verfahren.
I. Grundsätze
[i]Zentraler Begriff: Ein-nahmen des Mitglieds i. S. von § 240 Abs. 1 SGB VIn der freiwilligen Versicherung gilt im Zusammenhang mit der Beitragsberechnung der Grundsatz, dass der Spitzenverband Bund Einzelheiten hierüber regelt (§ 240 Abs. 1 SGB V). Das Gesetz bestimmt weiter, dass dabei die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt wird. Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäf...