BVerwG Beschluss v. - 9 B 61/10

Rechtmäßigkeit einer Hundesteuersatzung; Aufstellung einer Liste höher zu besteuernder Hunderassen; Rasse "Bullmastiff"

Gesetze: Art 3 Abs 1 GG, Art 105 Abs 2a GG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Az: 6 A 10038/10 Urteil

Gründe

1Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

21. Die Grundsatzrügen bleiben ohne Erfolg.

3Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist ( BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Dies lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.

4a) Die Frage,

ob es von der Besteuerungskompetenz des Art. 105 Abs. 2a GG noch gedeckt ist, wenn

- der gemeindliche Satzungsgeber bei der Aufstellung einer Liste höher zu besteuernder Hunderassen über die Rasseliste des einschlägigen Landesordnungsrechts hinausgeht,

- der gemeindliche Satzungsgeber sich - ohne eigene Erhebungen anzustellen - bei der Aufstellung einer Liste höher zu besteuernder Hunderassen, die über die Rasseliste des einschlägigen Landesordnungsrechts hinausgeht, an ein Satzungsmuster und nicht an eine Rechtsnorm anlehnt,

ist nicht klärungsbedürftig, weil sie auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Weiteres bejaht werden kann.

5Aufwandsteuern i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG sollen die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abschöpfen. Ob eine Abgabe danach örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG ist und die Länder dafür die Gesetzgebungskompetenz haben, bestimmt sich nicht nach ihrer Bezeichnung, sondern nach ihrem Steuertatbestand, ihrem Steuermaßstab und ihren wirtschaftlichen Auswirkungen. Zweifel an der Tauglichkeit des Steuermaßstabs lassen den Charakter als Aufwandsteuer unberührt. Von Einfluss auf die kompetenzielle Einordnung einer Steuer ist der Besteuerungsmaßstab nur, soweit er deren Typus prägt, nicht hingegen im Hinblick auf seine sonstige Eignung, den Besteuerungsgegenstand in jeder Hinsicht leistungsgerecht zu erfassen. Fragen der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Steuer, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz oder den Freiheitsgrundrechten, sind ohne Einfluss auf die Beurteilung der Gesetzgebungskompetenz (vgl. - BVerfGE 123, 1 <16 ff.>; sich dem anschließend BVerwG 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 17 = Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 47 Rn. 17). Dass die Hundesteuer zu den herkömmlichen Aufwandsteuern gehört, weil das Halten eines Hundes über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und einen Aufwand erfordert, stellt auch die Beschwerde nicht in Abrede. Die von ihr angegriffene höhere Besteuerung bestimmter Rassen berührt nach den obigen Ausführungen nicht das Wesen der Hundesteuer als Aufwandsteuer und ist daher nicht kompetenzwidrig.

6Ob ein örtlicher Satzungsgeber in Rheinland-Pfalz, der Hundesteuer erhebt, andere Hunderassen als das Landesordnungsrecht als gefährlich ansehen und diese höher besteuern darf, ist im Übrigen eine Frage des Landesrechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

7b) Die weitere von der Klägerin ebenfalls als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage,

ob es von der Besteuerungskompetenz des Art. 105 Abs. 2a GG sowie von Art. 3 Abs. 1 GG gedeckt ist, wenn der gemeindliche Satzungsgeber bei der Aufstellung einer Liste höher zu besteuernder Hunderassen ausschließlich „typische Merkmale“ einer Hunderasse als ausreichendes Kriterium für die Einstufung als gefährlich berücksichtigt,

rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Der Umfang der Besteuerungskompetenz ist nicht klärungsbedürftig, wie oben bereits ausgeführt.

8Dem Beschwerdevorbringen ist auch nicht zu entnehmen, welche mit dem Verständnis von Art. 3 Abs. 1 GG im Zusammenhang stehende Frage für klärungsbedürftig gehalten wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab aufgeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. BVerwG 6 B 81.06 - Buchholz 402.41 Allg. Polizeirecht Nr. 83 S. 18). Dem genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Es wird keine bislang ungeklärte Frage formuliert, die gerade das in Bezug genommene bundesverfassungsrechtliche Gleichheitsgebot betrifft.

9Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die erhöhte Besteuerung von Hunden bestimmter Rassen, denen wegen bestimmter Merkmale wie ihrer Größe oder ihrer Beißkraft ein abstraktes Gefahrpotenzial zugesprochen werden muss, mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist ( BVerwG 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265 <273 ff.>). Die Vorinstanz hat auch nicht angenommen, dass hinsichtlich eines abstrakten Gefahrpotenzials bestimmter Hunderassen keine Beobachtungs- und Kontrollpflicht besteht, sondern eingehend begründet, weshalb bezogen auf die hier in Rede stehende Rasse „Bullmastiff“ von einer abstrakten Gefährlichkeit auszugehen ist. Soweit die Beschwerde darauf verweist, dass das - BVerfGE 110, 141 <166>) mit Blick auf das Verbot des Verbringens und der Einfuhr von Hunden bestimmter Rassen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG eine Überprüfung und Bewertung des Beißverhaltens verlangt habe, hat die Vorinstanz angenommen, dass diese Anforderung an die Beurteilung der Gefährlichkeit auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sei. Denn das Einfuhr- und Verbringungsverbot wirke zwingend, während die Satzung der Beklagten die Haltung solcher Hunde nicht verbiete, sondern nur einer höheren Besteuerung unterwerfe. Diese erheblich geringere Eingriffsintensität rechtfertige einen größeren Gestaltungsspielraum beim Erlass einer Hundesteuersatzung. Die Beschwerde zeigt nicht auf, weshalb diese Erwägung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen sollte.

102. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Fundstelle(n):
YAAAD-82650