Steuerpflichtige Entnahme nur bei Zuordnung des geleasten Pkw
zum Betriebsvermögen
Leitsatz
1. Benennt der Leasingnehmer einen
nahen Angehörigen als Erwerber des Leasinggegenstandes zum Vorzugspreis, liegt
eine steuerpflichtige Entnahme nur vor, wenn der Leasinggegenstand zuvor dem
Betriebsvermögen des Leasingnehmers zugeordnet worden war.
2. Liegen keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass ein Kaufvertrag über den Leasinggegenstand abgeschlossen wurde, kann
aus der irrtümlichen Erteilung einer Rechnung über den Verkauf des
Leasinggegenstandes durch die Leasinggesellschaft nicht geschlossen werden,
dass der Leasingnehmer den Pkw gekauft und seinem Betriebsvermögen zugeordnet
hat.
3. Allein der Abschluss eines
Kaufvertrages führt nicht dazu, dass der Kaufgegenstand Betriebsvermögen des
Erwerbers wird. Weitere Voraussetzung ist, dass das Eigentum am Kaufgegenstand
auf den Erwerber übertragen wird.
4. Deckt sich die Grundmietzeit nicht
mit der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes und hat der
Leasingnehmer kein Recht auf den Erwerb des Fahrzeugs und besteht auch keine
Verlängerungsmöglichkeit zu einem geringen Mietzins, ist der Leasingnehmer auch
nicht wirtschaftlicher Eigentümer des Leasinggegenstandes.
5. Der bloße Nachweis einer Erwerbs-
oder Geschäftschance (im Streitfall: Die Möglichkeit für den Leasingnehmer,
nach Ablauf der Grundmietzeit mit dem Leasinggeber die Bedingungen einer
Vertragsverlängerung „auszuhandeln”). bildet kein übertragbares
Wirtschaftsgut.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 1235 Nr. 14 TAAAD-82361
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.01.2011 - 2 K 1262/07
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