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FG München Urteil v. - 13 K 2532/07

Gesetze: EStG § 3 Nr. 9 S. 1 EStG § 24 Nr. 1 Buchst. bEStG § 34 Abs. 2 Nr. 2EStG § 15 Abs. 2EStG § 22 Nr. 3

Steuerfreie Abfindungen für die Auflösung eines Dienstverhältnisses

Gewerblicher Grundstückshandel bei gescheiterter Verwertung eines Grundstücks

Veräußerung von Rechten aus einem Mietvertrag und einer Option

Leitsatz

1. Nach § 3 Nr. 9 EStG sind Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses bis zu den Höchstbeträgen steuerfrei.

2. Die Auflösung des Dienstverhältnisses ist vom Arbeitgeber veranlasst, wenn dieser die entscheidenden Ursachen für die Auflösung gesetzt hat.

3. Steht aufgrund objektiver Umstände fest, dass der Grundbesitz mit der unbedingten Absicht erworben oder bebaut worden ist, ihn innerhalb kurzer Zeit zu verkaufen, ist ein gewerblicher Grundstückshandel selbst dann zu bejahen, wenn weniger als vier Objekte veräußert werden oder die geplante Verwertung komplett scheitert.

4. Der Tatbestand des §§ 22 Nr. 3 EStG ist nicht erfüllt, wenn sich die Übertragung von Rechten als Veräußerungs- oder veräußerungsähnlicher Vorgang im privaten Bereich darstellt.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 10/2011 S. 464
DStRE 2012 S. 404 Nr. 7
Ubg 2012 S. 347 Nr. 5
IAAAD-82356

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FG München, Urteil v. 18.05.2010 - 13 K 2532/07

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