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Anteile an einer Komplementär-GmbH als funktional wesentliche Betriebsgrundlage
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beteiligung an einer Komplementär-GmbH eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, ist davon auszugehen, dass die Beteiligung nicht generell zum funktional wesentlichen Sonderbetriebsvermögen II des Kommanditisten gehört. Maßgebend sind vielmehr die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Weitere Einzelheiten insbesondere zu dem Fall, dass die GmbH Komplementärin mehrerer KG ist, enthält die aktualisierte – 21 – St 12 – 33 (Ms).