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Insolvenzverwaltertätigkeit als sonstige selbständige Arbeit
Eine aus einem beratenden Betriebswirt und einem Dipl.-Ökonom bestehende Partnerschaftsgesellschaft, die Insolvenzverwaltung betreibt, erzielt auch dann Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, wenn sie fachlich vorgebildete Mitarbeiter einsetzt, sofern ihre Gesellschafter als Insolvenzverwalter selbst leitend und eigenverantwortlich tätig bleiben (Bezug: § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und Satz 3, Abs. 1 Nr. 3 EStG; § 56 InsO).
Die Entscheidung liegt voll auf der Linie des unlängst veröffentlichten BFH-Urteils VIII R 50/09 vom 15.12.2010 (Kurzinfo StuB 2011 S. 272), mit dem der VIII. Senat die Rechtsprechung zur Vervielfältigungstheorie aufgegeben hat.