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Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Costa Rica
In dem Bemühen um die Förderung und die Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen zu den Staaten Mittel- und Südamerikas wurde bereits 1993 mit Costa Rica ein DBA unterzeichnet. Durch Nachverhandlungen, insbesondere zur Frage einer Datenschutzklausel, hat sich die Ratifikation verzögert. Das DBA entspricht daher an vielen Stellen nicht der derzeitigen deutschen Vertragspraxis. Derzeit ist von einem abkommenslosen Zustand auszugehen.
I. Anwendungszeitpunkt
Das DBA mit Costa Rica wurde am unterzeichnet. Da die Bundesländer bereits vor Einfügung der Datenschutzklausel zugestimmt hatten, wird mit einer Ratifizierung noch in 1999 gerechnet. Eine Rückwirkung ist nicht vorgesehen, so daß das Abkommen voraussichtlich ab anzuwenden sein wird.
Bis zur Anwendung des Abkommens wird die Doppelbesteuerung wie bisher durch nationales Steuerrecht beseitigt. Hierbei sind ausgehend vom Welteinkommensprinzip die ausländischen Einkünfte im Inland steuerpflichtig. Eine im Ausland gezahlte Steuer kann nach Maßgabe der §§ 34c EStG, 26 KStG angerechnet werden.
II. Aufbau
Dem OECD-MA von 1992 bzw. 1995 folgend, regeln die Artikel 1 bis 5 den Geltungsbereich des Vertragswerks sowie die für die Anwendung des Abkommens wichtigen Definiti...