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Keine Dreimonatsfrist für Abzug von Verpflegungspauschalenbei Fahrtätigkeit
Geänderte BFH-Rechtsprechung zum Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen
Bei Auswärtstätigkeiten und bei Begründung einer doppelten Haushaltsführung ist ein nach der jeweiligen Dauer am Abwesenheitstag gestaffelter pauschaler Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers für Verpflegungsmehraufwendungen möglich. Alternativ kann der Arbeitgeber die Pauschalen nach § 3 Nr. 16 EStG lohnsteuer- und bei-tragsfrei ersetzen. Der Ansatz der Pauschalbeträge ist aber auf die ersten drei Monate einer längerfristigen vor-übergehenden Tätigkeit an „derselben Tätigkeitsstätte” beschränkt. Der VI. Senat des BFH hat seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass diese Dreimonatsfrist im Fall einer Fahrtätigkeit nicht zur Anwendung kommt.
Technischer Offizier mit 184 Tagen auf See
Die Kläger sind gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Im Streitjahr 2007 arbeitete der Ehemann als technischer Offizier auf einem Motorschiff, das zum Fischfang in der Hochseefischerei eingesetzt wurde, und fuhr an 184 Tagen zur See. Das Finanzamt versagte dem Offizier den Werbungskostenabzug für Verpflegungsmehraufwendungen mit Hinweis auf die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG. Seeleute könnten nur für die ersten drei Monate einer jeden Auswärtstätigkeit an Bord eines Schiffs Ve...