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KSR Nr. 5 vom Seite 6

Beschränkte Anrechnung ausländischer Quellensteuer europarechtskonform?

BFH richtet Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH

Jens Intemann

Die Anrechnung ausländischer Steuer ist nach § 34c EStG der Höhe nach beschränkt. Bei der Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags bleiben Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen sowie personen- und familienbezogene Umstände zu Ungunsten des inländischen Steuerpflichtigen unberücksichtigt. Der BFH hat Zweifel, ob diese Berechnungsmethode des Anrechnungsbetrags nach § 34c EStG mit der gemeinschaftsrechtlich verbürgten Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar ist. Er hat daher diese Rechtsfrage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Anrechnung ausländischer Quellensteuer

Nach der international üblichen Abkommenspraxis steht das Besteuerungsrecht für Dividendenzahlungen dem Wohnsitzstaat des Anteilseigners zu. Der Ansässigkeitsstaat der ausschüttenden Kapitalgesellschaft hat jedoch das Recht, eine (der Höhe nach beschränkte) Quellensteuer zu erheben. Um in diesen Fällen eine Doppelbesteuerung zu verhindern, sehen die deutschen DBA in der Regel die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer auf die inländische Steuerschuld des Anteilseigners vor. Allerdings ist eine Anrechnung nur in den Grenzen des § 34c EStG zulässig, sodass nicht zwingend die gesamte ausländische Quellensteuer zur A...

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