Übertragung treuhänderisch gehaltener Vermögenswerte
Bezug:
Für die erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Behandlung einer vom Treugeber vorgenommenen Übertragung von Ansprüchen aus einem Treuhandverhältnis gilt das Folgende:
Gegenstand der Zuwendung ist der Herausgabeanspruch des Treugebers nach § 667 BGB gegen den Treuhänder auf Rückübereignung des Treugutes. Bei dem Herausgabeanspruch handelt es sich um einen einseitigen Sachleistungsanspruch. Die weitere steuerliche Beurteilung, insbesondere die Bewertung, orientiert sich daran, auf welchen Gegenstand sich der Herausgabeanspruch bezieht, mithin an der Vermögensart des Treugutes.
Handelt es sich beim Treugut um nach § 13b ErbStG bzw. § 13a Abs. 4 ErbStG a. F. begünstigtes Vermögen, sind bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen demnach auch die Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG bzw. § 13a ErbStG a. F. und der Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStG bzw. § 19a ErbStG a. F. zu gewähren.
Zusatz der OFD
An der hiervon abweichenden Rechtsauffassung des Erlasses vom - S 3811 A - 31 - II 52 und der wird nicht mehr festgehalten. Die Karteikarten § 7 ErbStG Karte 20a (Nr. 290) und § 7 ErbStG Vorkarte (Nr. 271) sind auszusordern.
Oberfinanzdirektion Frankfurt am
Main v. - S
3811 A - 32 - St
119
Fundstelle(n):
ErbSt-Kartei
HE § 7
ErbStG Karte 20 - Nr.
313 -
BAAAD-82166