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IWB Nr. 12 vom Seite 539 Fach 6 Thailand Gr. 2 Seite 32

Überblick über das Doppelbesteuerungsabkommen mit Thailand

von Dipl.-Kauffrau/Dipl.-Finanzwirtin Dr. Claudia Rademacher-Gottwald, Hamburg

Das DBA-Thailand ist eines der ältesten deutschen Abkommen mit einem asiatischen Staat. Die Unterzeichnung fand am in Bangkok statt. Nachdem die Ratifikationsurkunden am ausgetauscht worden waren, trat das Abkommen am in Kraft. Es war zugunsten der betroffenen Steuerpflichtigen rückwirkend anzuwenden, d. h. erstmals auf die Steuern, die für das Jahr 1967 erhoben wurden. Zum Abkommen gehören 30 Artikel und ein Notenwechsel mit ergänzenden Bestimmungen zum Betriebsstättenbegriff und zur Anwendung der Freistellungsmethode im Ansässigkeitsstaat. Der Abkommenstext ist in Deutsch, Thailändisch und Englisch abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei Zweifeln über die Auslegung kommt es auf den englischen Wortlaut an. Die Struktur des DBA-Thailand orientiert sich weitestgehend am OECD-MA 1963. Da es sich um ein deutsches Abkommen mit einem Entwicklungsland handelt, ist es auch von entwicklungspolitischen Zielsetzungen geprägt. So weist es vor allem bei der Betriebsstätten- und Dividendenbesteuerung gegenseitige Steuerverzichte auf, um die deutsche Investitionstätigkeit in Thailand zu fördern.

I. Persönlicher, sachlicher und räumlicher Geltungsbereich

Dem üblichen Aufbau eines DBA entsprechend stecken ...

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