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FG Köln Urteil v. - 15 K 486/09 EFG 2011 S. 1218 Nr. 14

Gesetze: AO § 110 Abs 1 Satz 1, AO § 355 Abs 1 Satz 1

Verfahren

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Leitsatz

1. "Ohne Verschulden" verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist jemand, wenn er die für einen gewissenhaft und sachgemäß handelnden Verfahrensbeteiligten gebotene und zumutbare Sorgfalt beachtet hat.

2. An die Sorgfaltspflichten eines Anwalts oder Angehörigen der steuerberatenden Berufe sind allerdings besonders hohe Anforderungen zu stellen, nämlich eine äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt. Bei einer ordnungsgemäßen Organisation der Fristenkontrolle im Büro eines RA oder Steuerberaters muss sichergestellt sein, dass keine versehentlichen Löschungen von Fristen erfolgen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AO-StB 2011 S. 211 Nr. 7
DStRE 2011 S. 1078 Nr. 17
DStZ 2011 S. 8 Nr. 26
EFG 2011 S. 1218 Nr. 14
EAAAD-82032

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FG Köln, Urteil v. 25.02.2011 - 15 K 486/09

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