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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 14 K 2780/09 E EFG 2011 S. 1279 Nr. 14

Gesetze: StraBEG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, StraBEG § 3 Abs. 1, StraBEG § 7 Satz 1 Nr. 1, StraBEG § 7 Satz 2, StraBEG § 8 Abs. 1 Satz 1, StraBEG § 10 Abs. 2, StraBEG § 10 Abs. 3 Satz 1, AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, AO § 173 Abs. 2 Satz 1, AO § 208 Abs. 1 Nr. 1, AO § 208 Abs. 1 Nr. 2, AO § 371

Sperrwirkung nach § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a StraBEG: Auslegung des Durchsuchungsbeschlusses/Einleitungsvermerks

Leitsatz

  1. Für den sachlichen Umfang der – das Erlöschen der Steueransprüche auf Grund einer Erklärung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StraBEG ausschließenden – Sperrwirkung nach § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a StraBEG ist bei einem Erscheinen des Fahndungsprüfers auf den gegenüber dem Betroffenen geäußerten Anlass und Umfang der Ermittlungen abzustellen.

  2. Maßgeblich ist danach, wie ein objektiver Empfänger den bekannt gegebenen Durchsuchungsbeschluss/Einleitungsvermerk verstehen musste.

  3. Die einmal eingetretene Sperrwirkung wird nicht aufgehoben, wenn im Verlauf der Prüfung die Tat nicht aufgedeckt wird.

  4. Unentschieden bleibt, ob § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b StraBEG ein steuerart- oder einkunftsartbezogener Tatbegriff zugrunde liegt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 1571 Nr. 25
DStRE 2011 S. 1229 Nr. 19
EFG 2011 S. 1279 Nr. 14
NAAAD-82029

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 17.02.2011 - 14 K 2780/09 E

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