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BFH 12.01.2011 I R 3/10, BBK 9/2011 S. 404
Organschaft | Mindestlaufzeit eines GAV beträgt fünf Zeitjahre
Die fünfjährige Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrages (GAV) bemisst sich bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft nach Zeitjahren, nicht nach Wirtschaftsjahren.
Zum Thema:
infoCenter, Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft, NWB LAAAB-04863.
Müller/Stöcker, Die Organschaft, 8. Aufl., Herne 2011, Rz. 163 ff.