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Der Bundesminister der Finanzen - IV B 2 - S 1988 - 150/77 BStBl 1977 I S. 246

Gewährung von Investitionszulagen nach dem Investitionszulagengesetz und nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Gewährung von Investitionszulagen nach dem Investitionszulagengesetz und nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes die folgenden Grundsätze:

Erster Teil Gemeinsame Grundsätze

A. Allgemeines

1  1Das Investitionszulagengesetz (InvZulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl 1977 I S. 669 – BStBl 1977 I S. 239) und § 19 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl 1976 I S. 353 – BStBl 1976 I S. 102) unter Berücksichtigung der Änderungen durch

  • den Artikel 6 des am in Kraft getretenen Ersten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom (BGBl 1976 I S. 2034 – BStBl 1976 I S. 433),

  • den Artikel 14 des am in Kraft getretenen Einführungsgesetzes zum Körperschaftsteuerreformgesetz vom (BGBl 1976 I S. 2641 – BStBl 1976 I S. 476) und

  • den am in Kraft getretenen Artikel 5 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom (BGBl 1976 I S. 3341 – BStBl 1976 I S. 694)

sehen für bestimmte Investitionen die Gewährung von Investitionszulagen vor. 2Die Investitionszulagen werden aus den Einnahmen an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer gewährt. 3Das Investitionszulagengesetz und § 19 BerlinFG sind Steuergesetze. 4Die in ihnen verwendeten...

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BMF v. 05.05.1977 - IV B 2 - S 1988 - 150/77

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