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Abgrenzung von Bar- und Sachlohn
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB UAAAD-81704 Während die Finanzverwaltung bisher zur Frage der Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn in Fällen von Tankkarten sowie Geschenk- und Tankgutscheinen eine restriktive Haltung vertreten hat, äußerte der VI. Senat des BFH in fünf Urteilen v. - VI R 21/09 NWB XAAAD-61015, VI R 26/08 NWB XAAAD-62347, nv, VI R 27/09 NWB HAAAD-61016, VI R 40/10 NWB PAAAD-61758, nv und VI R 41/10 NWB RAAAD-61017 erstmals seine Ansicht zu derartigen Sachverhalten.
Einen ausführlichen Beitrag finden Sie in
Restriktive Ansicht der Finanzverwaltung gemäß den LStR
[i]44-€-Freigrenze nur bei SachbezügenNur für nach der allgemeinen Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertende Sachzuwendungen gilt die sog. monatliche 44-€-Freigrenze nach Satz 9 der gleichen Norm. Es ist daher für die Anwendbarkeit der Freigrenze entscheidend, ob die Gewährung eines Gutscheins bzw. die Gestellung einer Tankkarte als Sachlohnzuwendung eingestuft wird, oder ob dies eine Barlohnzuwendung darstellt. Nach bisheriger Ansicht der Finanzverwaltung war gem. R 8.1 Abs. 1 Satz 7 LStR 2011 ein bei einem Dritten einzulösender Gutschein dann kein Sachbezug, wenn neben der Bezeichnung der abzugebenden Ware oder Dienstleistung ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben ist. [i]Beispiele, in denen die Verwaltung Barlohn annahmSo nahm die Verwaltung eine Barlohngewährung a...