OFD Karlsruhe - S 7340

Ausstellung von Unternehmerbescheinigungen

1. Bescheinigung der steuerlichen Erfassung und der Unternehmereigenschaft

Unternehmern wird auf Antrag die steuerliche Erfassung und die Unternehmereigenschaft bescheinigt:

  • bei Neuaufnahmen zur Vorlage beim Bundeszentralamt für Steuern – Außenstelle Saarlouis – zur beschleunigten Zuteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und

  • zur Vorlage bei zentralen Erstattungsstellen im Vorsteuervergütungsverfahren in Drittstaaten (Vordruck USt 1 TN, Abschn. 18.16 Abs. 1 UStAE).

Die Bescheinigung zur Vorlage bei zentralen Erstattungsstellen in Drittstaaten im Vorsteuervergütungsverfahren darf nur Unternehmern erteilt werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Erzielt der Unternehmer nur steuerfreie Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen oder ist er Kleinunternehmer i. S. des § 19 Abs. 1 oder pauschalierender Land- und Forstwirt (§ 24 Abs. 1 UStG) darf die Bescheinigung nicht erteilt werden (Abschn. 18.16 Abs. 2 UStAE). Außerdem ist eine Bescheinigung nicht zu erteilen, wenn die Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat beantragt wird. In diesen Fällen erfolgt seit dem die Bestätigung der Unternehmereigenschaft durch das Bundeszentralamt für Steuern.

Die steuerliche Erfassung und die Unternehmereigenschaft kann auch bestätigt werden, wenn dies für die Erfassung und Registrierung in einem anderen EU-Mitgliedstaat erforderlich ist. In der Bescheinigung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.

Andere allgemeine Bestätigungen zur Unternehmereigenschaft, die der Antragsteller gegenüber seinen Leistungsempfängern als „Unbedenklichkeitsbescheinigung” für Zwecke des Vorsteuerabzugs verwenden will, sind nicht zu erteilen. Es ist Sache des leistenden Unternehmers, seinen Leistungsempfängern die Unternehmereigenschaft in geeigneter Weise zu belegen.

In der Bescheinigung in Steuersachen (Vordruck S 1 – 27) für andere Behörden oder für private Auftraggeber des Steuerpflichtigen wird nicht die Unternehmereigenschaft bescheinigt, sondern nur die steuerliche Erfassung erklärt und gegebenenfalls eine Aussage über Steuerrückstände bzw. das Zahlungsverhalten des Steuerpflichtigen getroffen. Um Missverständnissen vorzubeugen, ist bei unklaren Antragsgründen ein Hinweis anzubringen, dass mit der Bescheinigung nicht die Unternehmereigenschaft nach § 2 UStG bestätigt wird.

Wird in zeitlichem Zusammenhang mit Firmenneugründungen bereits eine Bescheinigung in Steuersachen (Vordruck S 1 – 27) beantragt, ist die Zentrale Umsatzsteuerstelle bzw. der USt-Hauptsachgebietsleiter/USt-Hauptsachberarbeiter in die Entscheidung einzubeziehen, ob eine Bescheinigung erteilt werden kann, da in diesen Fällen ggf. eine USt-Nachschau (Existenzgründungsprüfung) durchzuführen ist.

2. Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland

Für steuerpflichtige Werklieferungen und sonstige Leistungen sowie für die Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn der leistende Unternehmer weder im Inland noch auf der Insel Helgoland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete seinen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder seine Zweigniederlassung hat. Ab gilt ein Unternehmer, der im Inland eine Betriebsstätte hat, hinsichtlich der Umsätze, die von der Betriebsstätte ausgeführt werden, als im Inland ansässig. In diesem Fall schuldet der leistende Unternehmer und nicht der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer.

Eine Betriebsstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmers dient. Sie muss über einen ausreichenden Mindestbestand an Personal und Sachmitteln verfügen, um die betreffenden Leistungen erbringen zu können und einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie Struktur aufweisen (Abschn. 3a.1 Abs. 3 UStAE). Eine solche beständige Struktur liegt z. B. vor, wenn die Einrichtung über eine Anzahl von Beschäftigten verfügt, von der Betriebsstätte Verträge abgeschlossen werden können, Rechnungslegung und Aufzeichnungen dort erfolgen und Entscheidungen getroffen werden (z. B. inländischen Baustelle, eine Zweigniederlassung).

Ist es für den Leistungsempfänger ungewiss, ob der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung im Inland ansässig ist oder eine Betriebsstätte inne hat, schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nur dann nicht, wenn ihm der leistende Unternehmer durch eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamts nachweist, dass er kein im Ausland ansässiger Unternehmer ist. Für die Ausstellung der Bescheinigung ist der Vordruck USt 1 TS zu verwenden. Bei der Frage, ob die Bescheinigung ausgestellt wird, ist der USt-Hauptsachgebietsleiter zu beteiligen.

Da die Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland bzw. das Vorhandensein einer Betriebsstätte weitreichende Folgen hat, ist vor Ausstellung der Bescheinigung sorgfältig zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Erteilung vorliegen. Kann der Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt werden und verbleiben Zweifel über die Voraussetzungen, ist die Bescheinigung nicht zu erteilen.

Ist im Inland eine Betriebsstätte vorhanden, die zwar in die Leistung eingebunden ist, aber in keiner Weise nach Außen auftritt und wird die Rechnung vom Hauptsitz aus erteilt, ist die Bescheinigung über das Vorhandensein einer Betriebsstätte nicht zu erteilen.

Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf ein Jahr zu beschränken. Ist nicht auszuschließen, dass der leistende Unternehmer nur für eine kürzere Dauer als ein Jahr im Inland ansässig bleibt, ist die Gültigkeit der Bescheinigung entsprechend zu befristen.

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Fundstelle(n):
USt-Kartei BW § 18 UStG Fach S 7340 Karte 5
BB 2011 S. 1238 Nr. 20
XAAAD-81755