Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung; Behandlung von Einsprüchen und Anträgen auf Änderung bzw. Aufhebung, die sich auf eingelegte Verfassungsbeschwerde, Az. 2 BvR 287/11, beziehen
Gegen das ist Verfassungsbeschwerde eingelegt worden. Das Aktenzeichen des .
Bei eingehenden Einsprüchen gegen den Einheitswert- und/oder Grundsteuermessbescheid oder Anträgen auf Aufhebung von Einheitswerten und/oder Grundsteuermessbeträgen, die mit der vorgenannten Verfassungsbeschwerde begründet werden, bitte ich wie folgt zu verfahren:
a) Einspruch
Die Einsprüche ruhen gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AG. Aussetzung der Vollziehung gemäß § 361 AO ist nicht zu gewähren.
Verspätete und damit unzulässige Einsprüche oder verfristete Anträge nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO gegen Einheitswertbescheide sind als unzulässig zu verwerfen. Eine Umdeutung gemäß § 357 Abs. 1 AO in einen Antrag auf Änderung bzw. Aufhebung nach § 22 Abs. 3 BewG kann mit Zustimmung des Einspruchsführers erfolgen.
b) Antrag auf Aufhebung
Die Entscheidung über den Antrag ist mit Zustimmung des Antragstellers auszusetzen. Die Verjährung ist gemäß § 171 Abs. 3 AO gehemmt, bis über den Antrag entschieden ist. Besteht der Antragsteller dagegen auf einer Entscheidung, ist der Antrag förmlich abzulehnen. Ein dagegen gerichteter Einspruch ruht gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
Inhaltlich gleichlautend
Finanzministerium
Baden-Württemberg v. - 3
-G 1000/3
OFD
Karlsruhe v. - G
1000/5 - St 344
Fundstelle(n):
KAAAD-81742