OFD Rheinland - S 2770 - 1015 - St 131

Anerkennung von ertragsteuerlichen Organschaftsverhältnissen

Bezug:

Nach § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG kann ein Organschaftsverhältnis zu einer Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH nur anerkannt werden, wenn eine Verlustübernahme entsprechend den Voraussetzungen des § 302 AktG vereinbart wird (, GmbHR 2006, 890, , DStR 2006, 1224, und , BFH/NV 2008, 1705).

Es war geplant, mit dem JStG 2010 § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG neu zu fassen und das Erfordernis einer ausdrücklichen Vereinbarung im o. a. Sinne aufzugeben. Diese beabsichtigte Rechtsänderung ist im Zuge des nunmehr abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahrens nicht umgesetzt worden.

Die Körperschaftsteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder hatten zunächst beschlossen, dass die nachfolgende vertragliche Regelung kein wirksamer Allgemeinverweis auf § 302 AktG sei:

„Die …… GmbH verpflichtet sich, entsprechend § 302 AktG jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der …….GmbH auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den freien Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.

Nach dem ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass mit der vorgenannten Vertragsklausel eine wirksame und steuerlich anzuerkennende Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG vereinbart wird. Die Körperschaftsteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder halten deshalb an ihrer bisherigen Rechtsauffassung nicht länger fest. Nach dem sind die Grundsätze aus diesem BFH-Beschluss auch im Rahmen der Steuerfestsetzung in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Die vorgenannte Vertragsklausel ist somit nicht mehr zu beanstanden.

Nach dem o. a. reicht es aus, wenn die Vertragsklausel insgesamt auf § 302 AktG Bezug nimmt und der übrige Vertragstext den Regelungsinhalt des § 302 AktG nicht erkennbar einschränkt.

Meine / wird hiermit aufgehoben. Anhängigen Einsprüchen und Klageverfahren kann auf Basis der vorstehenden Entscheidung abgeholfen werden.

OFD Rheinland v. - S 2770 - 1015 - St 131

Fundstelle(n):
DB 2011 S. 1023 Nr. 18
QAAAD-81740