1. Verfolgt der in einem Erbvertrag seiner Mutter und seines Stiefvaters begünstigte Abkömmling nach dem Tod der Mutter unter Hinweis auf seine Stellung als gesetzlicher Erbe seinen Anspruch gegen den Stiefvater und schlägt er als einvernehmliche Lösung die Zahlung einer Abfindung "unter Verzicht auf die Rechte aus dem Erbvertrag" vor, so kann hierin die Geltendmachung des Pflichtteils liegen.
2. Macht der Abkömmling den Pflichtteil zunächst ohne Kenntnis der in einer überarbeiteten Fassung des Erbvertrages enthaltenen Pflichtteilssanktionsklausel geltend und verfolgt er den Pflichtteilsanspruch bei späterer Kenntniserlangung weiter, so gewinnt die (Weiter-) Verfolgung des Pflichtteils die rechtliche Qualität einer bewussten Geltendmachung in Kenntnis (auch der neuesten Fassung) der Verwirkungsklausel und löst die Bedingung für den Fortfall der Erbeinsetzung aus.
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OLG Düsseldorf, Beschluss v. 23.11.2010 - I-3 Wx 194/10
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