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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 6 K 2079/08 K EFG 2011 S. 502 Nr. 6

Gesetze: EStG § 5 Abs. 1 Satz 1, HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4, AO § 367 Abs. 2 Satz 2

Nachträgliche Aktivierung von Steuererstattungsansprüchen – Rückstellung wegen abzugsfähiger Mehrsteuern

Leitsatz

  1. Die höchstrichterliche Klärung einer Rechtsfrage zugunsten des Steuerpflichtigen (hier: , BFH/NV 2007, 1546 zur Umsatzsteuerfreiheit von Kontinuitätsprovisionen) und die daran anschließende Änderung von Umsatzsteuerfestsetzungen rechtfertigen nicht die Aktivierung von Steuererstattungsansprüchen für zurückliegende Jahre.

  2. Gleiches gilt für die rückwirkende gewinnmindernde Berücksichtigung von Umsatzsteuererhöhungen aufgrund einer Betriebsprüfung. Eine Rückstellung für festzusetzende Mehrsteuern ist frühestens im Zeitpunkt der Aufdeckung des Sachverhalts begründet.

  3. Hat das Finanzamt in der Prüferbilanz eine Rückstellung wegen abzugsfähiger Mehrsteuern gebildet (R 20 Abs. 3 EStR 1998), besteht jedenfalls kein Wahlrecht des Stpfl. zu deren Beibehaltung, wenn die Festsetzung der gewinnmindernden zusätzlichen Steuerschuld später wieder aufgehoben wird.

  4. Ein unterbliebener Verböserungshinweis ist unschädlich, wenn der Stpfl. im gerichtlichen Verfahren nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt, sondern eine Entscheidung in der Sache begehrt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 497 Nr. 8
BBK-Kurznachricht Nr. 10/2011 S. 455
DStRE 2012 S. 35 Nr. 1
EFG 2011 S. 502 Nr. 6
Ubg 2012 S. 122 Nr. 2
GAAAD-81564

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 21.09.2010 - 6 K 2079/08 K

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