Nachträgliche Aktivierung von Steuererstattungsansprüchen
– Rückstellung wegen abzugsfähiger Mehrsteuern
Leitsatz
Die höchstrichterliche Klärung
einer Rechtsfrage zugunsten des Steuerpflichtigen (hier: , BFH/NV 2007, 1546 zur Umsatzsteuerfreiheit von
Kontinuitätsprovisionen) und die daran anschließende Änderung von
Umsatzsteuerfestsetzungen rechtfertigen nicht die Aktivierung von
Steuererstattungsansprüchen für zurückliegende Jahre.
Gleiches gilt für die
rückwirkende gewinnmindernde Berücksichtigung von Umsatzsteuererhöhungen
aufgrund einer Betriebsprüfung. Eine Rückstellung für festzusetzende
Mehrsteuern ist frühestens im Zeitpunkt der Aufdeckung des Sachverhalts
begründet.
Hat das Finanzamt in der
Prüferbilanz eine Rückstellung wegen abzugsfähiger Mehrsteuern gebildet (R 20
Abs. 3 EStR 1998), besteht jedenfalls kein Wahlrecht des Stpfl. zu deren
Beibehaltung, wenn die Festsetzung der gewinnmindernden zusätzlichen
Steuerschuld später wieder aufgehoben wird.
Ein unterbliebener
Verböserungshinweis ist unschädlich, wenn der Stpfl. im gerichtlichen Verfahren
nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt, sondern eine
Entscheidung in der Sache begehrt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n): BB 2011 S. 497 Nr. 8 BBK-Kurznachricht Nr. 10/2011 S. 455 DStRE 2012 S. 35 Nr. 1 EFG 2011 S. 502 Nr. 6 Ubg 2012 S. 122 Nr. 2 GAAAD-81564
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 21.09.2010 - 6 K 2079/08 K
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