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FG Köln Urteil v. - 4 K 3505/07 EFG 2011 S. 1083 Nr. 12

Gesetze: GewStG § 5 Abs 1, Abs 2, GewStG § 10a, AO § 179 Abs 2, AO § 184 Abs 1, FGO § 48 Abs 1, FGO § 57, GewStG § 2 Abs 5

Gewerbesteuer:

Atypisch stille Gesellschaft, persönliche und sachliche Steuerpflicht, Gewerbeverlust, Unternehmerwechsel

Leitsatz

1) Bei einer atypisch stillen Gesellschaft ist der Inhaber des Handelsgeschäfts persönlich gewerbesteuerpflichtig. Nur die sachliche Steuerpflicht betrifft die atypisch stille Gesellschaft. Damit ist Beteiligter im außergerichtlichen und finanzgerichtlichen Verfahren allein der Inhaber des Handelsgeschäfts.

2) Wenngleich es sich bei einer atypisch stillen Gesellschaft um eine eigenständige Mitunternehmerschaft handelt, betreiben der Inhaber des Handelsgeschäfts und die atypisch stille Gesellschaft einen einheitlichen Gewerbebetrieb. Demzufolge werden für den Inhaber des Handelsgeschäfts und die atypisch stille Gesellschaft nur ein einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag sowie ein einheitlicher vortragsfähiger Gewerbeverlust ermittelt.

3) Der vortragsfähige Gewerbeverlust des Inhabers der Handelsgeschäfts kann nach Einbringung des Betriebs in eine atypisch stille Gesellschaft nur insoweit vom Gewerbeertrag der atypisch stillen Gesellschaft abgezogen werden, als dieser entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag der atypisch stillen Gesellschaft ergebenden Gewinnverteilungsschlüssel auf den Inhaber der Handelsgeschäft entfällt. Dies gilt im Fall der GmbH & Co. KG & atypisch Still auch dann, wenn Kommanditist der KG und atypisch stiller Gesellschafter personenidentisch sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 1083 Nr. 12
EStB 2011 S. 415 Nr. 11
StBW 2011 S. 443 Nr. 10
LAAAD-81558

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FG Köln, Urteil v. 14.07.2010 - 4 K 3505/07

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