1. Sieht die Satzung eines
Lohnsteuerhilfevereins die Möglichkeit eines rückwirkenden Beitritts sowie die
Beitragsordnung eine Erhebung rückwirkender Mitgliedsbeiträge vor, ist die
Aufforderung des FA, zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Satzung und die
Beitragsordnung zu ändern, rechtswidrig.
2. Dem verständlichen Interesse des
Lohnsteuerhilfevereins einen bei einem neuen Mitglied aufgestauten
Beratungsbedarf nicht den übrigen Mitgliedern anzulasten, ist gegenüber einer
restriktiven Auslegung des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StBerG der Vorrang zu geben
(vgl. ).