Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 10 K 2301/08 Kg
Gesetze: EStG § 1 Abs. 3EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2
VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 1 Buchst. a
VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 2 Abs. 1
VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 4 Abs. 1 Buchst. h
VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 13 Abs. 1 Satz 1
VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 13 Abs. 2 Buchst. a
VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 14a Nr. 1 Buchst. a
Kindergeldanspruch eines polnischen Staatsbürgers bei lediglich kurzfristiger Tätigkeit im Inland – Ausschließliche Mitgliedschaft
in der polnischen Sozialversicherung sowie Anwendbarkeit des deutschen Kindergeldrechts nach der VO (EWG) 1408/71
Leitsatz
Der Anspruch eines unbeschränkt steuerpflichtigen polnischen Arbeiternehmers mit Familienwohnsitz in Polen auf deutsches
Kindergeld während einer 12 Monate unterschreitenden nichtselbständigen Tätigkeit im Inland wird durch das europäische Gemeinschaftsrecht
ausgeschlossen, wenn er für den Anspruchszeitraum auf Grund seiner in Polen ausgeübten selbständigen Tätigkeit in der polnischen
Sozialversicherung sozialversichert ist, keine Beiträge in die deutsche Sozialversicherung entrichtet und deshalb für das
Arbeitsverhältnis vorrangig und ausschließlich polnisches Sozialversicherungsrecht gilt.
Deutsches Kindergeldrecht ist mangels eines Anwendungsbefehls zugunsten des nationalen Rechts in §§ 62 ff. EStG nicht anwendbar,
wenn nach der VO (EWG) 1408/71 das Recht eines anderen Mitgliedstaats anwendbar ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 01.02.2011 - 10 K 2301/08 Kg
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