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Vorsteuerabzug beim Erwerb von Beteiligungen in Frankreich
Das französische Verwaltungsgericht Châlons-en-Champagne hat mit Urteil v. den Vorsteuerabzug beim Erwerb von Beteiligungen in einer besonderen Fallgestaltung zugelassen. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um die Vorsteuer aus Anwaltshonoraren, die beim Erwerb einer Beteiligung angefallen waren, wobei der Erwerber (Muttergesellschaft) seiner neu erworbenen Tochtergesellschaft keine Verwaltungsdienstleistungen erbrachte (Urt. Nr. 96-1545, SA Champagne Louis Roederer). Dieses Urteil enthält im Rahmen eines Rechtsvergleichs interessante Aussagen und könnte bei ähnlichen Konstellationen in Deutschland herangezogen werden.
I. Sachverhalt des Urteils
Die französische Finanzverwaltung hatte bei der Gesellschaft Champagne Louis Roederer den Abzug der Vorsteuer aus Anwaltshonoraren nicht zugelassen, die 1990 beim Erwerb einer portugiesischen Gesellschaft, der Adriano Ramos Pinto, angefallen waren. Die Finanzverwaltung war nämlich der Auffassung, dass die in den Honorarrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nicht abzugsfähig war, da der Erwerb der Beteiligungen nicht im Anwendungsbereich der Umsatzsteuer lag. Die Gesellschaft Champagne Louis Roederer berief sich jedoch, um in den Gen...